Verordnung
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Art. 104 Vorbehalt des Polizeirechts
Vorbehalten bleiben Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei, die weitergehende oder detailliertere Anforderungen stellen als diejenigen dieser Verordnung. |