Verordnung
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Art. 108 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen technischen und organisatorischen Weisungen sowie die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung von Betrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmassnahmen der Verordnung vom 23. Dezember 1960122 über die Verhütung von Berufskrankheiten behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Entscheide über Eignung oder Nichteignung. 2 Bestehende Gebäude und andere Konstruktionen sowie bestehende technische Einrichtungen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nur dann weiter benützt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer durch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet wird, dies jedoch spätestens bis 31. Dezember 1987. 3 Die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b (Anspruch auf Übergangsentschädigung) festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zur Nichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt hat. 122[AS 1960 1660] |