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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)
Art. 12Belastbarkeit
Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Tragfähigkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.