Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 13 Gestaltung und Reinigung

1 Ge­bäu­de und an­de­re Kon­struk­tio­nen müs­sen so ge­stal­tet sein, dass sich ge­sund­heits­ge­fähr­den­de so­wie brand- oder ex­plo­si­ons­ge­fähr­li­che Stof­fe nicht in Men­gen fest­set­zen oder ab­la­gern kön­nen, die das Le­ben oder die Ge­sund­heit der Ar­beit­neh­mer ge­fähr­den.

2 Lässt sich dies nicht ver­mei­den, müs­sen sie so ge­stal­tet sein, dass sie leicht ge­rei­nigt wer­den kön­nen. Sie sind in re­gel­mäs­si­gen Zeitab­stän­den zu rei­ni­gen.

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