Art. 2 Ausnahmen
1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für: - a.
- die Privathaushalte;
- b.
- die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.
2 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für: - a.6
- …
- b.
- die Luftfahrtbetriebe hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrzeuge und jener Tätigkeiten dieser Betriebe und Betriebsteile, die sich auf den Betrieb der Luftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche der Flugplätze beziehen, einschliesslich Landung und Abflug;
- c.7
- Kernanlagen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, der Sicherung und des technischen Strahlenschutzes sowie, hinsichtlich des technischen Strahlenschutzes, für Betriebe, für die nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20178 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde vorgesehen ist;
- d.
- Betriebe, die Anlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19639 erstellen oder benützen, hinsichtlich der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen.
3 Hingegen gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für: - a.
- die militärischen Regiebetriebe und diejenigen technischen Einrichtungen und Geräte der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regiebetriebe unterhalten werden;
- b.10
- …
- c.
- die zu Luftfahrtbetrieben gehörenden Hallen, Werkstätten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte für Instandhaltung und Prüfung von Luft- und Motorfahrzeugen sowie Lager von Treibstoffen und Schmiermitteln, einschliesslich der Abfülleinrichtungen für Zisternenwagen und der anderen Einrichtungen für die Betankung von Luftfahrzeugen;
- d.
- die Flugsicherungsanlagen innerhalb und ausserhalb der Flugplätze und die Bereitstellung, den Einsatz und die Instandhaltung der notwendigen Hilfsmittel, Einrichtungen und Geräte von Luftfahrtbetrieben.
6 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228). 7 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 8 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). 8 SR 814.501 9SR 746.1 10 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4228).
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