Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 23 Gleise

1 Glei­se, Wei­chen und Dreh­schei­ben sind so an­zu­le­gen, dass ein si­che­rer Be­trieb ge­währ­leis­tet ist.

2 Glei­se im In­nern von Ge­bäu­den oder im all­ge­mei­nen Ver­kehrs­be­reich, aus­ge­nom­men auf Bau­stel­len, sind bo­den­e­ben zu ver­le­gen. Sie sind so an­zu­le­gen, dass Ar­beit­neh­mer Fahr­zeu­gen aus­wei­chen kön­nen.

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