Verordnung
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Art. 23 Gleise
1 Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. 2 Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenommen auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so anzulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können. |