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Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)

Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit

Ist die Si­cher­heit der Ar­beit­neh­mer auf an­de­re Wei­se nicht mehr ge­währ­leis­tet, so muss der Ar­beit­ge­ber die Ar­beit in den be­tref­fen­den Ge­bäu­den oder Räu­men oder an den be­tref­fen­den Ar­beits­stät­ten oder Be­trieb­sein­rich­tun­gen bis zur Be­he­bung des Scha­dens oder des Man­gels ein­stel­len las­sen, es sei denn, dass da­durch die Ge­fahr er­höht wür­de.