Verordnung
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Art. 57 Anhören der interessierten Organisationen
Vor wichtigen Beschlüssen muss die Koordinationskommission die interessierten Organisationen anhören. Als wichtige Beschlüsse gelten insbesondere:
86Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 (AS 1999 1752). |