Verordnung
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Art. 65 Vollzugsmeldung des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber hat den Vollzug der angeordneten Massnahmen dem verfügenden Durchführungsorgan spätestens mit Ablauf der dafür angesetzten Frist zu melden. 2 Kann er die Frist nicht einhalten, so hat er vor Ablauf derselben ein begründetes Verlängerungsgesuch zu stellen und die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu informieren. |