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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)
Art. 69bZweck
Die Vollzugsdatenbank dient:
a.
den Durchführungsorganen zur Erfassung, Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung ihrer Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen;
b.
der Koordinationskommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere derjenigen gemäss den Artikeln 52–58;
c.
zur Erstellung von Auswertungen im Rahmen der Arbeitssicherheit.