Verordnung
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Art. 69d Dateneingabe
1 Die Durchführungsorgane gemäss den Artikeln 47–49 geben die Daten nach Artikel 69c Buchstabe a in die Vollzugsdatenbank ein. 2 Die Versicherer liefern die Daten nach Artikel 69c Buchstaben b und c direkt an die Betreiber der Vollzugsdatenbanken nach Artikel 69a Absätze 2 oder 3 respektive über das Organ, das die Daten nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes verwaltet. |