Verordnung
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Art. 69f Bekanntgabe von Daten an Dritte
1 Die Koordinationskommission kann interessierten Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Sie kann den Interessierten zu diesem Zweck Auszüge aus der Vollzugsdatenbank abgeben oder beschränkte Zugriffsberechtigungen erteilen. 2 Sie stellt sicher, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere nicht auf die Identität von in der Vollzugsdatenbank erfassten Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern geschlossen werden kann. |