Verordnung
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Art. 72 Eintrittsuntersuchungen
1 Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsaufnahme der Suva melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) in Bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teilt dem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die Suva kann Ausnahmen von der Meldepflicht bewilligen. 2 Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen spätestens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der Suva ärztlich untersucht werden. 3 Arbeitnehmer, die für Arbeiten im Überdruck wie Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten vorgesehen sind, müssen sofort gemeldet werden. Die Eintrittsuntersuchung muss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Arbeitnehmer darf nicht bei der gefährdenden Arbeit beschäftigt werden, bevor die Suva dazu Stellung bezogen hat.100 4 Die Suva kann auch bei anderen Tätigkeiten und Expositionen die Eintrittsuntersuchungen vor der Arbeitsaufnahme durchführen lassen oder selbst durchführen, wenn bereits kurzdauernde Einsätze zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führen können oder der Eignungsentscheid für die weitere Ausbildung der Arbeitnehmer bedeutsam ist.101 100 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 15. April 2015 über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1187). 101Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1895). |