Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers

1 Die Su­va kann durch Ver­fü­gung einen Ar­beit­neh­mer, der den Vor­schrif­ten über die ar­beits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge un­ter­steht, von der ge­fähr­den­den Ar­beit aus­­­schlies­sen (Nicht­eig­nung) oder sei­ne Be­schäf­ti­gung bei die­ser Ar­beit un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen zu­las­sen (be­ding­te Eig­nung). Der Ar­beit­ge­ber er­hält ei­ne Ko­pie der Ver­fü­gung. Ist der Ar­beit­neh­mer im­stan­de, die Ar­beit oh­ne Be­din­gun­gen zu ver­rich­ten (Eig­nung), so teilt es die Su­va dem Ar­beit­neh­mer und dem Ar­beit­ge­ber mit.

2 Die Nicht­eig­nung kann nur dann ver­fügt wer­den, wenn der Ar­beit­neh­mer bei der wei­te­ren Aus­übung sei­ner bis­he­ri­gen Tä­tig­keit ei­ner er­heb­li­chen Ge­fähr­dung aus­ge­setzt ist. Sie kann be­fris­tet oder dau­ernd sein. Die Ver­fü­gung muss auf die Be­ra­tungs- und Ent­schä­di­gungs­mög­lich­kei­ten (Art. 82, 83 und 86) ver­wei­sen.

3103

103Auf­ge­ho­ben durch Art. 140 Abs. 2 der Strah­len­schutz­ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 1994, mit Wir­kung seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 1947).

BGE

125 V 456 () from 10. November 1999
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG: Adäquanzbeurteilung bei mit Berufskrankheiten einhergehenden psychischen Störungen. Die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) ist bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar. Die Adäquanz ist danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen.

134 V 284 (8C_632/2007) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 VUV; Art. 9 Abs. 2 Anhang 1 FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68; Übergangsentschädigung. Berücksichtigung der Zeitabschnitte, während denen ein italienischer Staatsangehöriger eine gefährdende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Italien ausgeübt hat, zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestdauer von 300 Tagen bei einem der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Arbeitgeber. Bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung der Versicherungsleistung ist der Betrag der geschuldeten Übergangsentschädigung entsprechend dem Verhältnis zwischen der Dauer der beim UVG-unterstellten Arbeitgeber ausgeübten gefährdenden Tätigkeit und der 300-tägigen Dauer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festzusetzen (E. 4).

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

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