Verordnung
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Art. 79 Meldepflicht
Auch wenn ein Betrieb den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht unterstellt ist, melden die anderen Durchführungsorgane, die Versicherer und die Arbeitgeber der Suva jene Arbeitnehmer, bei denen sie die Vorschriften über den Ausschluss für individuell anwendbar halten. |