Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 82

Der von ei­ner Ar­beit be­fris­tet oder dau­ernd aus­ge­schlos­se­ne Ar­beit­neh­mer kann von der Su­va per­sön­li­che Be­ra­tung be­an­spru­chen. Die Su­va hat ihn über die prak­ti­sche Trag­wei­te des Aus­schlus­ses um­fas­send zu in­for­mie­ren und ihm die Stel­len be­kannt zu ge­ben, an die er sich bei der Su­che ei­nes ge­eig­ne­ten Ar­beits­plat­zes wen­den kann.

BGE

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

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