Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 87 Höhe und Dauer

1 Die Über­gangs­ent­schä­di­gung be­trägt 80 Pro­zent der Lohn­ein­bus­se, die der Ar­beit­neh­mer we­gen des be­fris­te­ten oder dau­ern­den Aus­schlus­ses von der ihn ge­fähr­den­den Ar­beit oder in­fol­ge der Ver­fü­gung auf be­ding­te Eig­nung auf dem Ar­beits­markt er­lei­det. Als Lohn gilt der ver­si­cher­te Ver­dienst nach Ar­ti­kel 15 des Ge­set­zes.

2 Er­hält ein Ar­beit­neh­mer, dem ei­ne Über­gangs­ent­schä­di­gung zu­ge­spro­chen wur­de, spä­ter Tag­gel­der oder ei­ne Ren­te für die Fol­gen ei­nes Be­rufs­un­falls oder ei­ner Be­rufs­krank­heit, die mit der in der Ver­fü­gung be­zeich­ne­ten Ar­beit zu­sam­men­hängt, so kann die Über­gangs­ent­schä­di­gung an die­se Leis­tun­gen ganz oder teil­wei­se an­ge­rech­net wer­den.

3 Die Über­gangs­ent­schä­di­gung wird wäh­rend höchs­tens vier Jah­ren aus­ge­rich­tet.

BGE

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

130 V 433 () from 18. Juni 2004
Regeste: Art. 17, 84 Abs. 2 UVG; Art. 83 ff. VUV; Art. 51 Abs. 3 UVV: Unfallverhütung; Ansprüche des Arbeitnehmers; Überentschädigung. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Übergangstaggeld (Art. 83 VUV) oder eine Übergangsentschädigung (Art. 86 VUV) sind Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen. Diese sind nur von Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen (Überentschädigung; Erw. 4). Unter "andere Versicherungsleistungen" im Sinne von Art. 84 Abs. 2 UVG sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Erw. 4.3).

134 V 284 (8C_632/2007) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 VUV; Art. 9 Abs. 2 Anhang 1 FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68; Übergangsentschädigung. Berücksichtigung der Zeitabschnitte, während denen ein italienischer Staatsangehöriger eine gefährdende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Italien ausgeübt hat, zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestdauer von 300 Tagen bei einem der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Arbeitgeber. Bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung der Versicherungsleistung ist der Betrag der geschuldeten Übergangsentschädigung entsprechend dem Verhältnis zwischen der Dauer der beim UVG-unterstellten Arbeitgeber ausgeübten gefährdenden Tätigkeit und der 300-tägigen Dauer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festzusetzen (E. 4).

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