Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Der Ar­beit­ge­ber trägt die Kos­ten der von ihm zu tref­fen­den Mass­nah­men zur Wah­rung der Ar­beits­si­cher­heit so­wie die­je­ni­gen all­fäl­li­ger Zwangs­mass­nah­men.

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