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Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)

Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Der Ar­beit­ge­ber trägt die Kos­ten der von ihm zu tref­fen­den Mass­nah­men zur Wah­rung der Ar­beits­si­cher­heit so­wie die­je­ni­gen all­fäl­li­ger Zwangs­mass­nah­men.