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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)
Art. 99Festsetzung des Prämienzuschlages
Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. Der Zuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.