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Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)

Art. 99 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bun­des­rat setzt den Prä­mi­en­zu­schlag in ei­ner be­son­de­ren Ver­ord­nung fest. Der Zu­schlag wird in der Re­gel al­le fünf Jah­re den Ver­hält­nis­sen an­ge­passt.