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Art. 100 Grundsätze
1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern:
2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit der LBA. |