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Art. 103 Einsatz von Ausnahmefahrzeugen
1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und eine entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen. 2 Zuständig für den Einsatz ist die LBA in Zusammenarbeit mit dem Kommando Operationen und den Kantonen. |