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Art. 104
1 Die LBA kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an Transportunternehmen oder Garagenbetriebe erteilen. 2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient. 3 Für die Benützung von privaten Garagenbetrieben werden bezahlt:
4 Hochdruckschmieranlagen und Abdampfgeräte privater Garagenbetriebe dürfen von der Truppe nicht benützt werden. |