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Art. 105 Grundsätze
1 Zivile Fahrzeuge können vorübergehend dienstlich verwendet werden. 2 Eine dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge darf nicht befohlen werden. 3 Der Halterin oder dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 106–109 bekanntzugeben. 4 Dienstlich verwendete Fahrzeuge sind von der Halterin, dem Halter oder der von ihr oder ihm beauftragten Person zu führen. |