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Art. 106 Bewilligung
1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn der gleiche Zweck nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:
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