|
Art. 108 Haftung
1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Fahrzeugen, sofern nicht Dritte dafür haftbar gemacht werden können. 2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung der Halterin oder des Halters übernommen, so ersetzt der Bund den Selbstbehalt oder den Bonusverlust. 3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt. |