Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 108 Haftung

1 Der Bund über­nimmt Schä­den an dienst­lich ver­wen­de­ten zi­vi­len Fahr­zeu­gen, so­fern nicht Drit­te da­für haft­bar ge­macht wer­den kön­nen.

2 Wird der Scha­den von der Kas­ko­ver­si­che­rung der Hal­te­rin oder des Hal­ters über­nom­men, so er­setzt der Bund den Selbst­be­halt oder den Bo­nus­ver­lust.

3 Der Bund haf­tet nicht für Schä­den, die die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig her­bei­führt.

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