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Art. 111 Selbstsorge
1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch freien Einkauf (Selbstsorge) nur in Ausnahmefällen durch die LBA bewilligt werden. 2 Im Aktivdienst kann das Kommando Operationen im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen. |