|
Art. 112
1 Die Quartiermeisterin oder der Quartiermeister ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich. Sie oder er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit der Feldpostunteroffizierin oder dem Feldpostunteroffizier und den beteiligten Stellen der Schweizerischen Post den Nachschub und Rückschub der Post in ihrem oder seinem Bereich. 2 Die Fourierin oder der Fourier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Formation verantwortlich. |