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Art. 113 Zivile Anschlüsse
1 Im Ausbildungs- und im Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche kostenpflichtig. 2 Im Aktivdienst geniessen die Kommandostellen für die militärdienstlichen Telefongespräche Kostenfreiheit. |