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Art. 114 Übernahme ziviler Anschlüsse
1 Die Truppe kann einen zivilen Anschluss mit dem Einverständnis der Abonnentin oder des Abonnenten übernehmen, wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht. 2 Die zuständige Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten hält vor der Übernahme den Kostenstand fest und teilt der Abonnentin oder dem Abonnenten sowie der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Kostenstand mit. |