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Art. 115 Militärische Anschlüsse
1 Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Übernahme eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht. 2 Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen. 3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für militärische Anschlüsse fest. |