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Art. 116
1 Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden. 2 Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstützungsbrigade darf nur die dafür besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Dabei ist das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen zu wahren. |