|
Art. 12 Kreditbegehren
1 Will die Kommandantin oder der Kommandant Ausgaben anordnen, die nicht vorgesehen sind, so reicht sie oder er auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die LBA ein. 2 Über Kreditbegehren bis zu 50 000 Franken entscheidet die LBA, über Begehren um höhere Beträge die Gruppe Verteidigung. 3 Die LBA führt über die Kreditbegehren Kontrolle und legt das Abrechnungsverfahren fest. |