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Art. 120 Verfahren bei Haftung der Formationen
1 Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material nach Artikel 140 MG kann die Formation innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben. 2 Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben und, soweit die Formation sie in Händen hat, beizulegen. 3 Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung. 4 Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist die Kommandantin oder der Kommandant der Formation oder Schule zuständig. |