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Art. 16 Kantinenkasse
1 Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen. 2 Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung. |