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Art. 17 Materialverlustkasse
1 Eine Materialverlustkasse muss geführt werden, wenn Materialverluste oder ‑beschädigungen durch Soldabzüge nach Artikel 45 oder durch einzelne Angehörige der Armee bezahlt werden. Die Materialverlustkasse muss am Ende des Dienstes aufgelöst werden. 2 Die LBA entscheidet über die Verwendung der Mittel bei Auflösung der Kasse. |