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Art. 22 Prüfungspflicht
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen und Leistungen, die zulasten der Formation gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizierinnen oder Fachdienstoffizieren veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen vornehmen und mit ihrer Unterschrift bestätigen. 2 Die Rechnungen dürfen erst nach Bestätigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden. 3 Lieferungen und Leistungen, die zugunsten der Formation gehen, sind denselben Kontrollen auf Beschaffenheit und Menge und derselben Prüfung auf Richtigkeit der Rechnungen zu unterziehen. |