Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern

1 Die LBA kann säu­mi­ge oder nach­läs­si­ge Rech­nungs­füh­re­rin­nen oder Rech­nungs­füh­rer zur Rech­nungs­ab­ga­be, Aus­kunft­s­er­tei­lung oder zu er­gän­zen­den Ar­bei­ten auf­bie­ten. Für sol­che Auf­ge­bo­te wer­den kei­ne fi­nan­zi­el­len Ent­schä­di­gun­gen ent­rich­tet.

2 Die LBA kann in be­son­de­ren Fäl­len für die Kon­trol­le aus­ser­or­dent­li­cher Aus­ga­ben Fach­leu­te bei­zie­hen.

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