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Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern
1 Die LBA kann säumige oder nachlässige Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführer zur Rechnungsabgabe, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten aufbieten. Für solche Aufgebote werden keine finanziellen Entschädigungen entrichtet. 2 Die LBA kann in besonderen Fällen für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachleute beiziehen. |