Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 25 Aufgebot von Rechnungsführerinnen oder Rechnungsführern

1 Die LBA kann säu­mi­ge oder nach­läs­si­ge Rech­nungs­füh­re­rin­nen oder Rech­nungs­füh­rer zur Rech­nungs­ab­ga­be, Aus­kunft­s­er­tei­lung oder zu er­gän­zen­den Ar­bei­ten auf­bie­ten. Für sol­che Auf­ge­bo­te wer­den kei­ne fi­nan­zi­el­len Ent­schä­di­gun­gen ent­rich­tet.

2 Die LBA kann in be­son­de­ren Fäl­len für die Kon­trol­le aus­ser­or­dent­li­cher Aus­ga­ben Fach­leu­te bei­zie­hen.