Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 29 Reisetage

Stel­lungs­pflich­ti­ge und An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee, die von ih­rem Wohn­ort aus am Vor­tag ab­rei­sen müs­sen, um zur fest­ge­setz­ten Zeit ein­rücken zu kön­nen, oder die erst am Tag nach der Ent­las­sung den Wohn­ort or­dent­lich er­rei­chen kön­nen, sind für die­se Rei­se­ta­ge sold­be­rech­tigt.

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