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Art. 29 Reisetage
Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die von ihrem Wohnort aus am Vortag abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tag nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, sind für diese Reisetage soldberechtigt. |