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Art. 32 Soldzulage
1 Während der Grundausbildungsdienste zum Erlangen eines höheren Grades beträgt die Soldzulage pro Tag höchstens:
2 Die Gruppe Verteidigung regelt die Höhe der Soldzulage unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee sowie der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienste. |