|
Art.39 Erkrankung: zivilmedizinische Versorgung
1 Erkrankte Angehörige der Armee sind bei einer Abklärung in einem Zivilspital bis zu drei Tage soldberechtigt. 2 Bei einer länger dauernden Behandlung in einem Zivilspital oder bei der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet die betroffene Person direkt aus dem Dienst aus. Vom folgenden Tag an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung. |