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Art. 41 Untersuchungshaft
1 Angehörige der Armee im Militärdienst, die durch eine militärische Strafbehörde in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis zum Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold, welcher der verhafteten Person bis zu diesem Tag zusteht, ist dem Untersuchungsrichter oder der Untersuchungsrichterin zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die zurückbehaltenen Gelder vollständig ausbezahlt. Die Gerichtskasse vergütet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zur Entlassung der Truppe. |