Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 41 Untersuchungshaft

1 An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee im Mi­li­tär­dienst, die durch ei­ne mi­li­tä­ri­sche Straf­be­hör­de in Un­ter­su­chungs­haft ver­setzt wer­den, sind bis zum Tag der Ver­haf­tung sold­be­rech­tigt. Der Sold, wel­cher der ver­haf­te­ten Per­son bis zu die­sem Tag zu­steht, ist dem Un­ter­su­chungs­rich­ter oder der Un­ter­su­chungs­rich­te­rin zu­han­den der Ge­richts­kas­se ab­zu­lie­fern.

2 Wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt oder die be­schul­dig­te Per­son frei­ge­spro­chen, so wer­den ihr die zu­rück­be­hal­te­nen Gel­der voll­stän­dig aus­be­zahlt. Die Ge­richts­kas­se ver­gü­tet ihr den Sold für die Zeit der Haft, längs­tens aber bis zur Ent­las­sung der Trup­pe.

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