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Art. 43 Todesfall
1 Für im Dienst verstorbene Angehörige der Armee ist die Besoldung bis zum Todestag zu berechnen. 2 Für die Bestattung können folgende Kosten zulasten der Dienstkasse übernommen werden:
3 Die Kommandantin oder der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Belege. |