|
Art. 48 Benützung des Verpflegungskredits
1 Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen verfällt am Ende der Dienstleistung. 2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zugunsten des Bundes zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandantinnen und Kommandanten von Formationen können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihrer Formation anordnen. 3 In besonderen Fällen entscheidet die LBA, ob Überschreitungen des Verpflegungskredits als Ausgaben zulasten des Bundes übernommen werden. |