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Art. 51 Verpflegung bei einer Mobilmachung
1 Wird bei einer Mobilmachung eine vollständige Verpflegungsautonomie der Angehörigen der Armee befohlen, so werden diese für den ersten Tag mit 10 Franken und für den zweiten Tag mit 15 Franken entschädigt. 2 Es bestehen für diese Tage keine weiteren Verpflegungsberechtigungen. 3 Bei allen anderen Fällen der Mobilmachung legt die LBA die Beträge fest. |