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Art. 53 Haushalt
1 Die Verpflegung wird grundsätzlich im Truppenhaushalt zubereitet. 2 Jede Formation führt in der Regel einen eigenen Haushalt. Formationen, für welche die Führung eines eigenen Haushalts nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer anderen Formation anzuschliessen. |