Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 53 Haushalt

1 Die Ver­pfle­gung wird grund­sätz­lich im Trup­pen­haus­halt zu­be­rei­tet.

2 Je­de For­ma­ti­on führt in der Re­gel einen ei­ge­nen Haus­halt. For­ma­tio­nen, für wel­che die Füh­rung ei­nes ei­ge­nen Haus­halts nicht mög­lich oder un­zweck­mäs­sig ist, sind dem Haus­halt ei­ner an­de­ren For­ma­ti­on an­zu­sch­lies­sen.

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