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Art. 54 Überwachung
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist und dass die Truppe gesund und ausreichend verpflegt wird. 2 Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden. |