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Art. 55 Serviceentschädigung
1 Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Restaurants auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten wird zulasten der Dienstkasse eine Entschädigung für Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten (Serviceentschädigung) ausgerichtet, sofern die LBA dies bewilligt hat. 2 In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Serviceentschädigung. Solche Kosten fallen ausschliesslich zulasten des Angehörigen der Armee. |