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Art. 56 Abgabe an Dritte
1 Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben für die Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte Entschädigungen zu verlangen. 2 Sie verlangen von Bundesangestellten und auf Waffenplätzen stationierten kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Frühstück 7 Franken und pro Mittag- und Nachtessen je 10 Franken, sofern ein dienstliches Interesse an vom Truppenhaushalt bezogener Verpflegung besteht. 3 In den übrigen Fällen ist die Bewilligung durch die Kommandantin oder den Kommandant bei der LBA einzuholen. Diese legt die Entschädigung im Einzelfall fest. 4 Sämtliche Einnahmen aus an Dritte abgegebener Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse der Formation zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gutzuschreiben. |